Seminarrat
Der Seminarrat ist das höchste Beschlussorgan des Studienseminars (vergleichbar der Gesamtkonferenz). Der Seminarrat hat zwölf Mitglieder: Leiter/-in des Studienseminars als Vorsitzen-de/r, sechs gewählte LiV und fünf gewählte Ausbilder/-innen. Beschlüsse des Seminarrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Der Seminarrat berät und beschließt nach § 36 HLbG-UVO über folgende Angelegenheiten:
- Planung, Durchführung und Evaluation der Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars;
- die Arbeitsplanung des Studienseminars und ggf. das Seminarprogramm;
- spätestens alle zwei Jahre über die Vertretung des ständigen Vertreters;
- Empfehlungen für die Verwendung der für das Studienseminar verfügbaren Haushaltsmittel für Lehr- und Lernmaterial und für Veranstaltungen.
- Der Seminarrat wird für ein Jahr gewählt.
- Der Seminarrat wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr einberufen. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein.
- Der Seminarrat muss einberufen werden, wenn dies von mindestens ei-nem Drittel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.

