7205
Religionsunterricht
Erlass vom 3. September 2014
Z.3 – 870.500.000 – 39
Gült.Verz.Nr. 7205
Fundstelle: ABl. 2014, S. 685
I
Bedeutung des Religionsunterrichts
Die
Schule muss nach ihrem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag
(§ 2 des Hessischen Schulgesetzes) neben der Vermittlung von Wissen
zur Erziehung der Kinder und Jugendlichen beitragen. Schülerinnen und
Schüler brauchen in einer immer komplizierteren Welt Hilfen zur
Orientierung in ethischen, moralischen und religiösen Fragen. Solche
Hilfen zu geben, ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern,
Lernbereichen und Aufgabengebieten. Einen besonderen Beitrag hat dabei
der Religionsunterricht zu leisten. In ihm werden die angesprochenen
Fragen ausdrücklich gestellt und Antworten auf der Grundlage der Lehren
der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften gesucht.
II
Mitbestimmung der Kirchen
und Religionsgemeinschaften
- 1.
Religionsunterricht
ist nach Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes und
Art. 57 der Hessischen Verfassung sowie § 8 des Hessischen
Schulgesetzes ordentliches Lehrfach. Er wird als bekenntnisorientierter
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.
- 2.
Im
Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft
werden Kerncurricula und Lehrpläne nach §§ 4 und 4a des Hessischen
Schulgesetzes erstellt sowie Lehrbücher und sonstige Lehr- und
Lernmittel, mit Ausnahme des Lernmaterials, bestimmt
(§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 des Hessischen
Schulgesetzes).
- 3.
Soweit
sich Schulversuche auf den Religionsunterricht erstrecken, ist das
Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Kirchen und
Religionsgemeinschaften herzustellen.
III
Religionslehrerinnen und Religionslehrer
- 1.
Religionsunterricht kann erteilt werden von
- a)
Lehrerinnen
und Lehrern, die durch die Ablegung einer staatlichen Prüfung die
Befähigung zum Unterricht in diesem Fach nachgewiesen haben und eine
Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft besitzen,
- b)
Geistlichen und diesen entsprechenden Amtsträgerinnen und Amtsträgern von Kirchen und Religionsgemeinschaften,
- c)
Personen,
denen die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft die
Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht zuerkannt hat und
denen eine staatliche Unterrichtserlaubnis erteilt wurde, in den
Schulstufen und Schulformen, auf die sich die Bevollmächtigung der
Kirche oder Religionsgemeinschaft und die staatliche
Unterrichtserlaubnis erstrecken.
- 2.
Wird
eine Bevollmächtigung von der Kirche oder Religionsgemeinschaft
widerrufen, endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen. Die
Lehrerin oder der Lehrer hat von einem Widerruf der Bevollmächtigung
unverzüglich die Schulleitung zu unterrichten. Über die Erteilung und
den Widerruf von Bevollmächtigungen sowie über Bevollmächtigungen von
Lehrerinnen und Lehrern, denen außerhessische Kirchen, Diözesen oder
Religionsgemeinschaften eine Bevollmächtigung erteilt haben, informieren
sich die Kirchen und Religionsgemeinschaften und die untere
Schulaufsichtsbehörde gegenseitig und veranlassen das Erforderliche.
- 3.
Die
in Nr. 1 Buchst. b und c Genannten sind bei der Erteilung von
Religionsunterricht an die für die Lehrerinnen und Lehrer geltenden
Vorschriften gebunden.
- 4.
Den
in Nr. 1 Genannten ist auf Antrag bis zu zwei Tagen im Schuljahr
Dienstbefreiung zur Teilnahme an von den Kirchen oder
Religionsgemeinschaften veranstalteten Arbeitsgemeinschaften zu
erteilen. Diese sowie weitere außerhalb des Unterrichts stattfindende
Arbeitsgemeinschaften gelten als dienstliche Veranstaltungen im Sinne
des § 36 Abs. 5 des Hessischen
Beamtenversorgungsgesetzes, wenn sie der unteren Schulaufsichtsbehörde
vorher bekanntgegeben wurden. In diesen Fällen kann Unfallfürsorge
gewährt werden, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder
sonstige Leistungen wegen des Unfalls nicht erbracht werden. Für
Angestellte gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung –.
- 5.
Wird
die Erteilung der kirchlichen Bevollmächtigung von der Teilnahme an
Arbeitsgemeinschaften, Lehrgängen, Rüstzeiten, Freizeiten usw. abhängig
gemacht, ist den Lehrerinnen und Lehrern die zur Teilnahme erforderliche
Dienstbefreiung zu gewähren, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe
entgegenstehen.
IV
Abdeckung des Religionsunterrichts
– Personalplanung
- 1.
Lehrerinnen
und Lehrer, welche die Voraussetzungen nach Abschnitt III Nr. 1
erfüllen, sind so im Religionsunterricht einzusetzen, dass der
Religionsunterricht entsprechend der Stundentafel ungekürzt angeboten
werden kann. Die Rechte nach
Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes und
Art. 58 Satz 2 der Hessischen Verfassung bleiben
unberührt.
- 2.
Zu
Beginn der Personalplanung für ein Schuljahr oder Schulhalbjahr prüft
die untere Schulaufsichtsbehörde zusammen mit den Schulleitungen auch
die Situation des Religionsunterrichts und leitet gegebenenfalls
Maßnahmen (Gruppenbildung, Planung des Lehrereinsatzes,
Versetzungen/Abordnungen) ein, die für die Abdeckung des
Religionsunterrichts erforderlich sind. Erforderlichenfalls sind zur
Koordination und Unterstützung Besprechungen mit den regional
zuständigen Stellen der Kirchen und Religionsgemeinschaften
durchzuführen. Auf das als Anlage beigefügte Verzeichnis wird hingewiesen.
V
Unterrichtsorganisation
- 1.
Religionsunterricht
ist einzurichten, wenn mindestens acht Schülerinnen und Schüler
teilnehmen und zu einer pädagogisch und schulorganisatorisch
vertretbaren Lerngruppe zusammengefasst werden können. Gegebenenfalls
kann der Unterricht auch jahrgangs- und schulformübergreifend erteilt
werden. Sofern dies zur Bildung von Lerngruppen schulorganisatorisch
notwendig und verkehrsmäßig möglich ist, können auch Schülerinnen und
Schüler mehrerer benachbarter Schulen zusammengefasst werden.
Grundsätzlich sind bei der Bildung von Lerngruppen die jeweils geltenden
Richtlinien für die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen
(Gruppen, Kurse) in allen Schulformen zu beachten.
- 2.
Wird
die in Nr. 1 genannte Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern in
einer Lerngruppe nicht erreicht, haben die Kirchen und
Religionsgemeinschaften das Recht, auf ihre Kosten Religionsunterricht
zu erteilen. Dafür sind ihnen auf Antrag von den Schulträgern die
erforderlichen Räume unentgeltlich zu überlassen. Auch dieser Unterricht
gilt als schulischer Religionsunterricht; er ist – unabhängig von dem
Ort der Erteilung – unter Angabe der Schülerinnen und Schüler, deren
Schule und Klasse, des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit der
unteren Schulaufsichtsbehörde zu melden.
- 3.
Als
ordentliches Unterrichtsfach (§ 8 Abs. 1 des Hessischen
Schulgesetzes) unterliegt Religion den allgemeinen Regeln der
Organisation und Gestaltung des Unterrichts. Das Fach kann daher auch in
Projekte und Vorhaben fachübergreifenden und fächerverbindenden
Unterrichts einbezogen werden, um Schülerinnen und Schüler zu befähigen,
dabei aufgeworfene Probleme auch unter religiös-ethischem Aspekt zu
beurteilen. Damit kann zugleich die Begegnung von Schülerinnen und
Schülern unterschiedlicher Religion und das Verständnis füreinander
gefördert werden (§ 2 Abs. 2 des Hessischen
Schulgesetzes).
- 4.
Bei
der Stundenplangestaltung ist zu gewährleisten, dass
Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in der Regel weder nur in
Eckstunden erteilt wird noch bei unvermeidbaren Unterrichtskürzungen
stärker als andere Unterrichtsfächer – bezogen auf ihren Anteil am
gesamten Pflichtunterricht der jeweiligen Schule – betroffen wird.
- 5.
Die
Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht sind
nach Maßgabe des § 73 des Hessischen Schulgesetzes und den dazu
ergangenen Ausführungsvorschriften zu bewerten.
VI
Teilnahme der Schülerinnen
und Schüler am Religionsunterricht
- 1.
Schülerinnen
und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des
Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Bei der Aufnahme in die Schule
wird festgestellt, ob die Schülerinnen und Schüler einem Bekenntnis
angehören, für das in Hessen ein bekenntnisorientierter
Religionsunterricht eingerichtet ist. Soll davon abweichend eine
Schülerin oder ein Schüler an einem Religionsunterricht teilnehmen, der
nicht dem eigenen Bekenntnis entspricht, sondern dem Bekenntnis einer
anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft folgt, bedarf es hierfür einer
schriftlichen Erklärung der Eltern (§ 100 des Hessischen
Schulgesetzes) oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler sowie
der Zustimmung der aufnehmenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Ist
die religionsmündige Schülerin oder der religionsmündige Schüler noch
nicht volljährig, so hat die Schule die Erklärung nach Satz 3 den
Eltern schriftlich mitzuteilen.
- 2.
Eine
Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung
der Eltern (§ 100 des Hessischen Schulgesetzes) oder der
religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Schule hat die Abmeldung
von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülerinnen und
Schülern den Eltern schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in
der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll nur am Ende eines
Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist zulässig.
- 3.
Im
Falle eines Schulwechsels nehmen die Schülerinnen und Schüler am
Religionsunterricht ihres Bekenntnisses teil, soweit keine Abmeldung
nach Nr. 2 erfolgt ist. Die Eltern sowie die religionsmündigen
Schülerinnen und Schüler sollen anlässlich des Schulwechsels über den
bekenntnisorientierten Religionsunterricht informiert werden.
- 4.
Schülerinnen
und Schüler, die keinem Bekenntnis angehören oder an deren Schule kein
Religionsunterricht ihres Bekenntnisses erteilt wird, können auf Antrag
der Eltern oder, wenn sie religionsmündig sind, auf eigenen Antrag am
Religionsunterricht teilnehmen, wenn die Kirche oder
Religionsgemeinschaft, deren Bekenntnis der Religionsunterricht folgt,
ihre Zustimmung hierzu erteilt.
VII
Ausnahmen bei der Bildung von Lerngruppen im
evangelischen und katholischen Religionsunterricht
- 1.
Ist
in einem Schuljahr die Bildung von Lerngruppen für beide Konfessionen
gemäß Abschnitt V Nr. 1 und
Abschnitt VI Nr. 1 nach ergebnisloser Durchführung des
Verfahrens nach Abschnitt IV zum Beispiel wegen Mangel an
Lehrkräften oder wegen schulorganisatorischer Schwierigkeiten nicht
möglich, können die Schülerinnen und Schüler am Religionsunterricht
jeweils der anderen Konfession unter folgenden Voraussetzungen
teilnehmen:
- a)
Die
Schulleitung beantragt unter Angabe von Gründen die Zustimmung zur
Erteilung von Religionsunterricht in einer konfessionell gemischten
Lerngruppe über die untere Schulaufsichtsbehörde bei den zuständigen
Behörden beider Kirchen (siehe Anlage).
Sie fügt eine Stellungnahme der beiden Fachkonferenzen, soweit sie
bestehen, sowie das Einverständnis der betroffenen Religionslehrerinnen
und Religionslehrer bei.
- b)
Nach
Zustimmung der kirchlichen Behörden informiert die Schulleitung die
Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht der anderen
Konfession teilnehmen können, und deren Eltern (§ 100 des
Hessischen Schulgesetzes).
- 2.
Grundlage
des Unterrichts ist das jeweilige Kerncurriculum oder der jeweilige
Lehrplan. Bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte sollen die
konfessionellen Besonderheiten und Prägungen mit dem Ziel gegenseitigen
Verstehens behandelt werden.
VIII
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an
kirchlichen Veranstaltungen und Zusammenarbeit
im Rahmen der Öffnung der Schule
- 1.
Zur
Teilnahme an Rüstzeiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften (z.B.
für Konfirmandinnen und Konfirmanden, Firmbewerberinnen und
Firmbewerber, Schulabgängerinnen und Schulabgänger) sind Schülerinnen
und Schüler von Klasse 5 an zweimal für bis zu drei Unterrichtstage zu
beurlauben, sofern die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und
Schüler dies beantragen. Religionslehrerinnen und Religionslehrern ist
auf Antrag zur Teilnahme an solchen Rüstzeiten Dienstbefreiung zu
gewähren, sofern nicht schwerwiegende schulorganisatorische Gründe
entgegenstehen.
- 2.
Schülergottesdienste
sind Veranstaltungen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften; eine
Teilnahmepflicht für Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte besteht
nicht. Schülergottesdienste finden in der Regel außerhalb der
Unterrichtszeit statt; dies gilt nicht für Schülergottesdienste, die
traditionsgemäß während der Unterrichtszeit stattfinden sowie für
Gottesdienste bei der Einschulung und Entlassung oder am Beginn und Ende
eines Schuljahres.
- 3.
Angebote
der Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Kinder- und Jugendarbeit
wie zum Beispiel seelsorgerliche Begleitung, religiös-ethische
Arbeitskreise und Freizeiten können geeignete Projekte der
Zusammenarbeit mit der Schule im Rahmen ihrer Öffnung für das Umfeld
nach § 16 des Hessischen Schulgesetzes sein und in die Grundsätze
aufgenommen werden, die die Schulkonferenz nach
§ 129 Nr. 7 des Hessischen Schulgesetzes dafür
entwickelt.
IX
Staatliche Schulaufsicht über und kirchliche
Einsichtnahme in den Religionsunterricht
- 1.
Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Unterrichtsfach der staatlichen Schulaufsicht.
- 2.
Unbeschadet
dessen haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften ein Recht auf
Einsichtnahme, um zu gewährleisten, dass der Religionsunterricht in
Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Grundsätzen
(Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes)
erteilt wird.
- 3.
Die
den Kirchen und Religionsgemeinschaften zustehenden Befugnisse werden
ausgeübt durch die Organe, die nach den Ordnungen der Kirchen und
Religionsgemeinschaften hierfür zuständig sind (Beauftragte). Eine für
eine Gemeinde oder einen Gemeindebezirk zuständige Ortsgeistliche oder
ein für eine Gemeinde oder einen Gemeindebezirk zuständiger
Ortsgeistlicher kann mit der Wahrnehmung der Einsichtnahme in den
Religionsunterricht in Schulen ihrer oder seiner Gemeinde oder ihres
oder seines Gemeindebezirks nicht beauftragt werden. Das
Kultusministerium übermittelt den Kirchen und Religionsgemeinschaften
die zur Ausübung ihrer Befugnisse im jeweiligen Schuljahr erforderlichen
Daten und teilt insbesondere die von der einzelnen Lehrerin oder dem
einzelnen Lehrer in Religion erteilte Anzahl von Wochenstunden mit.
- 4.
Besuche
der von den Kirchen und Religionsgemeinschaften mit der Einsichtnahme
Beauftragten sollen während der stundenplanmäßigen Unterrichtsstunden in
Religion erfolgen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren
Schulaufsichtsbehörde und der zu besuchenden Lehrkraft. Besuche sind
rechtzeitig – in der Regel zwei Wochen vorher – der unteren
Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die jeweilige Schulleitung
verständigt. Die Schulleitung informiert die betreffenden Lehrerinnen
und Lehrer.
- 5.
Ergeben
sich bei der Durchführung der staatlichen Schulaufsicht oder der
kirchlichen Einsichtnahme Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten,
die sich nicht unter den unmittelbar Beteiligten beseitigen lassen, so
sind Beschwerden auf dem Dienstwege der unteren Schulaufsichtsbehörde zu
unterbreiten, die ihre Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen
Kirchenbehörde trifft. Dies gilt nicht bei Beanstandungen, die die Lehre
oder die Grundsätze der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft
betreffen.
X
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Anlage: Verzeichnis der regional zuständigen kirchlichen Stellen der evangelischen und katholischen Kirche